Flexibilisierung, Prävention und Rehabilitation
Das Rentenalter wird von der Regierung immer weiter nach oben geschoben. Wo das Renteneintrittsalter heute noch das 65ste ist, wird es bald das 67ste sein. Und wo sich die einen für den Ruhestand noch gar nicht bereit fühlen, können andere es kaum erwarten, endlich die tägliche Arbeit niederzulegen und die Vornehmlichkeiten des Alters zu genießen. Um den verschiedenen Bedürfnissen älterer Menschen gerecht zu werden, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein weiteres Gesetz vorgelegt, das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben. So soll Arbeitnehmern der Ausstieg aus dem Berufsleben erleichtert werden, wenn sie sich nicht in der Lage fühlen bis zur regulären Rente zu arbeiten. In erster Linie soll aber auch die Erwerbstätigkeit im Alter gefördert werden.
Regeln für Hinzuverdienste gelockert
Ab Januar 2017 sollen im Rahmen der sogenannten Flexi-Rente Hinzuverdienste nicht mehr von der Rente abgezogen werden. Die Höchstgrenze des Hinzuverdienstes liegt jedoch weiterhin bei 6.300 Euro pro Jahr. Einnahmen, die die Höchstgrenze übersteigen werden der Rente im Folgejahr angerechnet, und zwar Anteilig in Höhe von 40 Prozent. Das Stufensystem, das heute noch zur Anrechnung von Hinzuverdiensten auf die Rente zum Einsatz kommt, ist also mit der Flexi-Rente Vergangenheit. Wer allerdings eine Teilrente bezieht und inklusive des Hinzuverdienstes mehr erwirtschaftet als sein Brutto-Einkommen vor der Rente, der muss gänzlich auf eine Rentenzahlung verzichten.
Ausgleichszahlungen schon ab dem 50. Lebensjahr möglich
Die Flexi-Rente hat jedoch noch mehr zu bieten. Denn Menschen, die früher in Rente gehen möchten können dann schon ab einem Alter von 50 eine Ausgleichszahlung an die Rentenkasse leisten. Bisher geht dies erst ab dem 55 Lebensjahr. Für jeden vorgezogenen Monat wird die Rente nämlich um 0,3 Prozent gemindert. Wer es sich also leisten kann, darf eine fünfstellige Summe vorab zum Ausgleich der Rentenminderung einzahlen. Allerdings lässt sich die Rente nach dem neuen Gesetz auch ohne hohe Einzahlungen aufbessern.
Arbeit im Alter kann Rente aufbessern
Zurzeit erhalten Arbeitnehmer, die über das Renteneintrittsalter hinaus arbeiten einen Zuschlag zur Rente von 0,5 Prozent für jeden erwerbstätigen Monat, ohne dabei Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Zukünftig können die Rentenansprüche zudem noch erhöht werden, wenn die Beiträge zur Rentenkasse freiwillig weiter gezahlt werden. Für Arbeitgeber wird es damit in Zukunft durchaus lukrativ sein arbeitende Rentner zu beschäftigen, denn auch für sie entfällt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Die Richtung ist also ganz klar, die Arbeit im Alter soll gefördert werden. Dieses soll möglichst vielen Menschen zugute kommen, darum sollen zwischen dem 45. und 46. Jahr Untersuchungen angeboten werden, um bestehende Einschränkungen der Gesundheit zu behandeln oder potentiellen gesundheitlichen Problemen vorzubeugen.
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