Beitragserhöhung finanziert das neue Pflegestärkungsgesetz
Mit dem neuen Jahr erhöht die Bundesregierung den Beitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung um 0,2 Prozent. Mit den daraus resultierenden fünf Milliarden Euro pro Jahr, wird das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) eingeführt. Das Gesetz sieht eine gründliche Umstrukturierung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs vor. Die drei Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade ersetzt, wodurch pflegebedürftige Menschen individueller betrachtet werden können. Bisher hing die Einteilung in Pflegestufen vorrangig von den körperlichen Beeinträchtigungen ab, in Zukunft sollen auch psychische und geistige Beeinträchtigungen darüber entscheiden, inwiefern Pflegebedürftige die alltäglichen Aufgaben selbständig bewältigen können. Dabei ist das neue Leistungsrecht im PSG II darauf ausgelegt, die vorhandenen Fähigkeiten zu erhalten und nachhaltig zu stärken.
Leistungen werden passgenau abgestimmt
In Zukunft wird die Pflegebedürftigkeit nicht mehr durch den Zeitaufwand ermittelt, der für die alltäglichen Handlungen benötigt wird. Vielmehr entscheidet die Selbständigkeit der bedürftigen Person darüber, in welchen Pflegegrad sie eingestuft werden kann beziehungsweise muss. Die Leistungen können so passgenau auf die Fähigkeiten und individuellen Beeinträchtigungen des einzelnen pflegebedürftigen Menschen abgestimmt werden. Außerdem haben an Demenz erkrankte Menschen zukünftig gleichberechtigte Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegeversicherung wie rein körperlich beeinträchtigte Menschen.
PSG II erleichtert vieles
Doch nicht nur den Pflegebedürftigen, sondern auch den Verwaltungseinheiten wird das PSG II die Arbeit erleichtern. So muss für Pflegehilfsmittel kein zusätzlicher Antrag mehr gestellt werden, sofern das Gutachten des Medizinischen Dienstes die Hilfsmittel empfiehlt. Das Gutachten dient sozusagen als Antrag und kann direkt bei der Pflege- oder Krankenkasse eingereicht werden. Für die pflegenden Angehörigen und anderen Pflegepersonen, die mindestens an zwei Tagen pro Woche für insgesamt mindestens zehn Stunden eine pflegebedürftige Person des Pflegegrads zwei, drei, vier oder fünf betreuen, zahlt die Pflegeversicherung zudem Rentenbeiträge. Dabei gilt, je höher der Pflegegrad desto höher die Rentenbeitragszahlung. Für Pflegepersonen, die mehr als dreißig Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, entfällt die Zahlung der Rentenbeiträge. Auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden für die Zeit der Pflegetätigkeit übernommen.
Herabstufungen der Leistungen wird es nicht geben
Bis das PSG II in Kraft tritt, müssen die fast drei Millionen leistungsberechtigten Pflegebedürftigen den neuen Pflegegraden zugeordnet werden, hinzu kommen etwa eine halbe Million Menschen, die dem neuen System nach einen Anspruch auf Leistungen haben. Wo die Bemessung der Leistungen bisher aus den Minuten errechnet wurde, die Pflegebedürftige Hilfe benötigen, wird es künftig ein Punktesystem geben mit prozentualen Einteilungen. Herabstufungen in den Leistungsstufen wird es dabei nicht geben, in den meisten Fällen wird die Leistung erhöht. Unter anderem werden aus der Pflegekasse Pflegedienste, Pflegegeld und Pflegekurse für die Pflegenden, Kosten für Hilfsmittel und Umbauten des Wohnumfeldes finanziert.
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